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Allgemeine Mandatsbedingungen
Tristan Fliesberg, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Untere Industriestraße 41
D-42579 Heiligenhaus
nachfolgend „Rechtsanwalt“
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Der Rechtsanwalt bearbeitet die von ihm übernommenen Aufträge zu folgenden Bedingungen:
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§ 1 Geltungsbereich und Weitergabe von Arbeitsergebnissen an Dritte
1. Die Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Rechtsanwalt und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Mandant“ oder „Mandanten“), deren Gegenstand die kostenlose anwaltliche Prüfung des Bescheids über Grundsicherungsgeld (bisher Bürgergeld) sowie die erfolgsbasierte Erhebung des Widerspruchs gegenüber dem Jobcenter (nachfolgend „Mandatsverhältnis“).
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen der Mandanten finden selbst bei Kenntnis nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten vereinbart wurde.
3. Der Rechtsanwalt erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich gegenüber dem Mandanten. Arbeitsergebnisse, die dem Mandanten übergeben werden, sind nur für diesen bestimmt. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wird, werden Dritte in das Mandatsverhältnis nicht unmittelbar oder mittelbar einbezogen oder daraus berechtigt. Das Mandatsverhältnis ist kein Vertrag zu Gunsten Dritter und kein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Der Rechtsanwalt ist von jeglichen Ansprüchen Dritter, die ohne vorherige Zustimmung des Rechtsanwalts ganz oder teilweise Zugang zu dem Mandanten übergeben Arbeitsergebnissen erhalten haben, freizustellen, soweit nicht ausnahmsweise ausdrücklich die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten in Textform vereinbart ist und der Dritten durch den Mandanten schriftlich auf die zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten vereinbarte Haftungsbegrenzung hingewiesen wurde.
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§ 2 Zustandekommen des Vertrags, Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
1. Das Mandatsverhältnis kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch den Rechtsanwalt zustande, der bis zu seiner Entscheidung über die Annahme grundsätzlich frei bleibt. Der Rechtsanwalt behält sich grundsätzlich die Ablehnung eines Auftrags vor. Durch das unaufgeforderte Zusenden von Unterlagen oder durch Anfragen per Fernkommunikationsmittel an den Rechtsanwalt (z.B. Online-Formular, Brief, E-Mail, Telefon, Anrufbeantworter, Mailbox etc.) kommt kein Auftrag zustande. Die Darstellung der Leistungen auf der Internetseite www.mein-jobcenter-anwalt.de, mein-buergeld-anwalt.de, mein-grundsicherung-anwalt.de (oder anderen Seiten) stellt noch kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Der Mandant gibt im Regelfall nach Durchlaufen des digitalen Fragebogens (auch nachfolgend „Bestellprozess“ genannt) durch Klicken auf den entsprechenden Button „Absenden“ ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages zur anwaltlichen Prüfung des Bescheids über Grundsicherungsgeld sowie erfolgsbasierter Erhebung des Widerspruchs gegenüber dem Jobcenter ab. Der Rechtsanwalt nimmt dieses Angebot durch ausdrückliche Erklärung oder durch den Realakt des Versands eines Widerspruchs an das Jobcenter an. In der Regel erfolgt die Annahme des Auftrags durch Auftragsbestätigung des Rechtsanwalts. Unter Anwesenden erfolgt die Annahme sofort. Unter Abwesenden erfolgt die Annahme unverzüglich nach Auftragsanfrage durch den Mandanten an den Rechtsanwalt. Die Entscheidung über die Annahme des Auftrags wird dem Mandanten regelmäßig innerhalb von 3 Werktagen (Montag - Freitag) nach Zugang der Auftragsanfrage beim Rechtsanwalt in Textform (z.B. per E-Mail) mitgeteilt. Sollte zur Einleitung von Sicherungsmaßnahmen eine kurzfristige Entscheidung über die Annahme des Auftrags erforderlich sein, wird diese dem Mandanten vorab telefonisch oder per E-Mail mitgeteilt.
2. Die im Bestellprozess abgefragten Informationen sind vollständig und korrekt anzugeben und umgehend zu korrigieren, sollten sich die angegebenen Daten nach der Bestellung ändern oder sollte der Mandant feststellen, dass er falsche Daten angegeben hat. Dies betrifft insbesondere Angaben im digitalen Fragebogen sowie Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Rechtsanwalt übernimmt keinerlei Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Mandanten im Rahmen des Bestellprozesses sowie auf sonstiger Weise zur Verfügung gestellten Daten und Informationen. Das Ergebnis der Prüfung des Bescheids über Grundsicherungsgeld stellt jeweils lediglich das unverbindliche Ergebnis auf Basis der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben anhand der wesentlichen Kriterien des Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) dar. Im Übrigen gilt die gesetzliche Gewährleistung.
3. Der Auftrag wird grundsätzlich Rechtsanwalt Tristan Fliesberg, LL.M. erteilt, ohne dass damit eine ausschließliche Sachbearbeitung durch diesen Rechtsanwalt vereinbart wäre. Zur Sachbearbeitung können auch Mitarbeiter oder freie Mitarbeiter herangezogen werden.
4. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolgs. Eine umfassende anwaltliche Beratung ist nicht geschuldet. Eine steuerliche Beratung ist nicht Gegenstand des Auftrags. Die Mandatserteilung bezieht sich unter Ausschluss anderer Rechtsordnungen ausschließlich auf die anwaltliche Prüfung des Bescheids über Grundsicherungsgeld (bisher Bürgergeld) sowie die erfolgsbasierte Erhebung des Widerspruchs gegenüber dem Jobcenter.
5. Ändert sich die Rechtslage nach der Beendigung des Mandatsverhältnisses, ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet auf diese Änderungen oder sich daraus ergebenden Konsequenzen hinzuweisen sowie etwaige Anpassungen an neue rechtliche oder tatsächliche Bedingungen vorzunehmen, soweit nicht ausnahmsweise ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart ist.
6. Der Rechtsanwalt führt alle Aufträge mit größter Sorgfalt unter Beachtung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der sonstigen für ihn geltenden gesetzlichen Regelungen sowie stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Mandanten bezogen durch. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten im jeweils beauftragten Umfang über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Dem Mandanten ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben. Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten. Gerichtliche Verfahren werden nur mit Zustimmung des Mandanten eingeleitet, soweit das Mandat nicht auf Prozessführung gerichtet ist.
7. Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen aller Art ist der Rechtsanwalt nur dann verpflichtet, wenn er vom Mandanten hierzu rechtzeitig vorher einen darauf gerichteten Auftrag erhält und diesen angenommen hat.
8. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, im Rahmen seiner Auftragsdurchführung die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation des Mandanten richtig und im notwendigen Umfang wiederzugeben. Dabei ist der Rechtsanwalt bei der Bearbeitung berechtigt, die von dem Mandanten genannten Tatsachen, erteilten Auskünfte und vorgelegten Unterlagen und Dokumente (z.B. Lohnabrechnungen, Verträge, sonstige Unterlagen) als richtig zugrunde zu legen. Von Dritten oder vom Mandanten gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die Beurteilung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Auskünfte, Unterlagen und Dokumente ist nicht Gegenstand des Auftrags. Der Rechtsanwalt wird jedoch auf von ihm festgestellte Widersprüche oder Unrichtigkeiten hinweisen. Die Tätigkeit der Berufsausübungsgesellschaft erfolgt nach bestem Wissen und orientiert sich an Gesetz, Rechtsprechung und der jeweiligen berufsbezogenen Fachwissenschaft.
9. Bei mehreren Mandanten in derselben Angelegenheit ist der Rechtsanwalt berechtigt, sämtliche Mandanten umfassend zu unterrichten; entgegenstehende Einzelweisungen eines Mandanten sind insoweit unbeachtlich. Handlungen, Informationen und Weisungen durch einen von mehreren Mandanten wirken für alle Mandanten; Handlungen vom Rechtsanwaltgegenüber einem von mehreren Mandanten wirken gegen alle Mandanten. Bei widersprüchlichen Handlungen, Informationen und Weisungen der Mandanten ist der Rechtsanwalt berechtigt, dass Mandatsverhältnis zu kündigen und die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen. Von der vorstehenden Regelung ausgenommen sind die Abgabe und die Entgegennahme von Erklärungen zum Abschluss, zu Änderung oder zur Beendigung des Mandatsverhältnisses.
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§ 3 Verschwiegenheitspflicht, Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz
1. Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und berechtigt. Dies gilt auch nach Beendigung des Mandats. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Verschwiegenheitspflicht besteht weiterhin nicht, soweit die Entbindung von der Schweigepflicht durch den Mandanten erklärt wird oder dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Rechtsanwalts erforderlich ist. Insoweit steht dem Rechtsanwalt auch gegenüber den (Strafverfolgungs)Behörden ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat darf sich der Rechtsanwalt im Rahmen der Verschwiegenheitspflicht gegenüber Dritten grundsätzlich nur äußern, wenn und soweit er von dem Mandanten zuvor von seiner Schweigepflicht entbunden wurde. Eine Entbindung von der Schweigepflicht kann durch den Mandanten ausdrücklich erklärt werden, aber grundsätzlich auch durch schlüssiges Handeln erfolgen.
2. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten erfolgen. Der Rechtsanwalt übernimmt es, seine Mitarbeiter und die freien Mitarbeiter, die nicht selbst Rechtsanwälte sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten und bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Die Mitarbeiter und freien Mitarbeiter trifft dieselbe Verpflichtung zur Verschwiegenheit wie den Rechtsanwalt selbst. Den Mitarbeitern stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts mitwirken.
3. Soweit der Rechtsanwalt auch damit beauftragt ist, den Schriftverkehr mit dem Rechtsschutzversicherer des Mandanten zu führen, wird der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber dem Rechtsschutzversicherer ausdrücklich befreit und ermächtigt Mandatsinformationen an den Rechtsschutzversicherer des Mandanten weiterzugeben. Die Verschwiegenheitspflichtenentbindung kann jederzeit durch den Mandanten für die Zukunft widerrufen werden. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass der Rechtsanwalt das Mandat nicht weiterbearbeiten kann.
4. Der Rechtsanwalt ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zulassen. Die betroffenen Mandanten haben das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass der Rechtsanwalt das Mandat nicht weiterbearbeiten kann. Der Rechtsanwalt verarbeitet die personenbezogenen Daten im Fall eines Widerspruchs nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Mandanten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
5. Der Rechtsanwalt darf Dienstleistern den Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienstleister ist eine andere Person oder Stelle, die von dem Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. Der Dienstleister ist in Textform unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Weiterhin ist der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Soweit der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen, ist dem Dienstleister für diesen Fall aufzuerlegen, diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
6. Der Rechtsanwalt ergreift die zum Schutze des Mandatsgeheimnisses erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen, die risikoadäquat und für den Anwaltsberuf zumutbar sind. Technische Maßnahmen sind hierzu ausreichend, soweit sie im Falle der Anwendbarkeit der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten deren Anforderungen entsprechen. Sonstige technische Maßnahmen müssen ebenfalls dem Stand der Technik entsprechen.
7. Der Rechtsanwalt darf bei der Korrespondenz davon ausgehen, dass die vom Mandanten bei Mandatsbeginn mitgeteilten Adress- und Kommunikationsdaten (insbesondere Wohnsitz, Anschrift, Telefon- und Mobilfunknummer oder E-Mail-Adresse) zutreffend sind und bleiben. Änderungen sind umgehend mitzuteilen, da es andernfalls zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigen Rechtsverlusten führen können. Soweit der Rechtsanwalt an die durch den Mandanten mitgeteilten Adress- und Kommunikationsdaten Schriftstücke versendet, genügt er seiner Informationspflicht. Über längere Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die die vorübergehende Unerreichbarkeit des Mandanten begründen, ist der Rechtsanwalt vorab zu informieren.
8. Zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten ist die Nutzung eines elektronischen oder sonstigen Kommunikationswegs, der mit Risiken für die Vertraulichkeit dieser Kommunikation verbunden ist, jedenfalls dann erlaubt, wenn ihr durch den Mandanten zugestimmt wird. Von einer Zustimmung ist auszugehen, wenn dieser Kommunikationsweg durch den Mandanten vorgeschlagen oder begonnen wird und er, nachdem der Rechtsanwalt zumindest pauschal und ohne technische Details auf die Risiken hingewiesen hat, fortsetzt. Der Rechtsanwalt ist befugt, bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse durch den Mandanten Informationen an diese E-Mail-Adresse zu übermitteln, es sei denn, der Mandant widerspricht für die Zukunft dieser Übermittlungsart und gibt eine Änderung seiner Kommunikationsdaten ohne E-Mail-Adresse bekannt. Der Mandant entbindet den Rechtsanwalt insoweit von der anwaltlichen Schweigepflicht, als es darum geht, Inhalte, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, auf diese Weise elektronisch zu kommunizieren. Dem Mandanten ist bewusst, dass bei der Kommunikation per E-Mail technisch nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass Dritte diese elektronischen Nachrichten öffnen, lesen oder verändern. Der Rechtsanwalt weist dabei darauf hin, dass der Mailserver des Rechtsanwalts standardmäßig über das Transport Layer Security-Protokoll (TLS-Protokoll) kommuniziert. Wenn auch der Mailserver des Mandanten über dieses Protokoll kommuniziert, werden bei einer Transportverschlüsselung die versendeten E-Mails sowie anderen Daten durch einen Tunnel gesendet, der beim Versender anfängt und beim Empfänger endet. Ist dies nicht der Fall, werden E-Mails sowie andere Daten im Klartext übertragen und können auf dem gesamten Transportweg mitgelesen werden. Durch eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, bei der die Daten selbst erst verschlüsselt werden, bevor sie auf den Weg geschickt werden (Inhaltsverschlüsselung), können die Risiken für die Vertraulichkeit dieser Kommunikation reduziert werden. Soweit dies seitens des Mandanten gewünscht wird, teilt er dies dem Rechtsanwalt mit, damit eine – gegebenenfalls kostenpflichtige – Vereinbarung über eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung erfolgen kann. Bis zur technischen Umsetzung einer Ende-zu-Ende- Verschlüsselung erfolgt – vorbehaltlich einer Einwilligung in Textform des Mandanten – keine Kommunikation mit dem Mandanten per E-Mail. Die Kommunikation erfolgt mit dem Mandanten in diesem Fall ausschließlich auf dem Postweg.
9. Sofern der Rechtsanwalt für den für den Mandanten ein Kommunikationsportal bereitstellt, über den auch Dokumente und andere Informationen zum laufenden Mandat bereitgestellt werden, so prüft der Mandant dieses Portal regelmäßig und aktualisiert hinterlegte Daten bei Veränderung.
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§ 4 Mitwirkungspflichten des Mandanten
1. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt bei der Auftragsdurchführung zu unterstützen und in seiner Sphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere sind vom Mandanten unaufgefordert alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen und alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen vollständig, umfassend, wahrheitsgetreu und für eine angemessene Bearbeitungszeit des Rechtsanwalt rechtzeitig, auf Verlangen des Rechtsanwalt in Textform, zur Verfügung zu stellen sowie sämtliche mandatsbezogenen Unterlagen und Daten in geordneter Form zu übermitteln. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen und Informationen trägt der Mandant die Verantwortung. Der Mandant verpflichtet sich, gegebenenfalls erforderliche ergänzende Unterlagen und Informationen auf Nachfrage unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Informationen sind vollständig und richtig anzugeben und unverzüglich zu korrigieren, sollten sich die angegebenen Daten ändern oder sollte der Mandant feststellen, dass er falsche Daten angegeben hat.
2. Der Mandant ist verpflichtet, für die Dauer des Auftrags nur in vorheriger Abstimmung mit dem Rechtsanwalt Kontakt zu Gerichten, Behörden, der Gegenseite und deren rechtlichen/steuerlichen Beratern oder sonstigen Beteiligten aufzunehmen und den Rechtsanwalt unverzüglich über Handlungen zu informieren, die er selbst gegenüber Gerichten, Behörden, der Gegenseite und deren rechtlichen/steuerlichen Beratern oder sonstigen Beteiligten vorgenommen hat.
3. Der Mandant wird die ihm vom Rechtsanwalt im Rahmen der Auftragsbearbeitung übermittelten Schreiben und Schriftsätze des Rechtsanwalts, die ihm vorab als Entwurf übersandt worden sind, umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt richtig und vollständig wiedergegeben sind. Er wird die Berufsausübungsgesellschaft umgehend darüber informieren, ob die Schreiben und Schriftsätze in der ihm vorgelegten Fassung an Dritte übersandt werden können.
4. Terminabsagen sollen vom Mandanten mindestens 24 Stunden vorher mitgeteilt werden. Das hilft dem Rechtsanwalt bei der Organisation und dabei, Ausfallkosten zu vermeiden. Termine werden immer nur für den jeweiligen Mandanten freigehalten. Die Berufsausübungsgesellschaft bemüht sich in diesem Fall dem Mandanten einen – nach Möglichkeit kurzfristigen – Ausweichtermin anzubieten.
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§ 5 Vergütung und Auslagen, Zahlungsbedingungen, elektronische Rechnungen
1. Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) des Rechtsanwalts richtet sich nach den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung, derzeit insbesondere dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sofern nicht eine abweichende Vereinbarung (Vergütungsvereinbarung) in Textform getroffen wird. Sofern nicht anders vereinbart, hat die Berufsausübungsgesellschaft neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Der Rechtsanwalt weist gemäß § 49b Absatz 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) darauf hin, dass sich die zu erhebenden Gebühren gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert richten. Etwas anders gilt in Straf- und Bußgeldsachen, in sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Angelegenheiten sowie ferner dann, wenn eine hiervon abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands besteht (§ 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG). In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Familiensachen (z.B. Ehesachen, Unterhaltssachen, Adoptionssachen), in Grundbuchsachen (z.B. Erteilung von Ausdrucken, Eintragung von Veränderungen, Begründung, Änderung, Belastung und Aufhebung von Rechten an einem Grundstück, Berichtigung des Grundbuchs), in Nachlasssachen (z. B. amtliche Verwahrung und Eröffnung von Testamenten, Erteilung von Nachweisen über das Erbrecht, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft), in Betreuungssachen (z. B. Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung der Betreuung, Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines Volljährigen betreffen), in Registersachen (z.B. Handelsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister, Güterrechtsregister).
3. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen. Ein begründeter Anlass besteht dann, wenn ihm vor dem Mandatsverhältnis die wirtschaftliche Situation des Mandanten hinreichend offenbart wurde oder wenn sie im Laufe des Auftrags ohne weiteres erkennt, dass die Voraussetzungen der Beratungs- und Prozesskostenhilfe gegeben sind. Nachdem der Rechtsanwalt auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hingewiesen hat, erklärt der Mandant umgehend, ob er die Beratung und Vertretung unter den Voraussetzungen der Beratungs- und Prozesskostenhilfe wünscht.
4. Der Rechtsanwalt ist grundsätzliche bereit, gegen ein Erfolgshonorar tätig zu werden. Die tatsächliche Vereinbarung eines Erfolgshonorars setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Nr. 3 RVG in der Person des Mandanten vorliegen – insbesondere, dass er bei verständiger Betrachtung ohne Erfolgshonorar von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Die Verfügbarkeit von Beratungshilfe bleibt hierbei außer Betracht (§ 4a Abs. 1 S. 3 RVG). Der Rechtsanwalt prüft das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Einzelfall. Die Beauftragung erfolgt auf Grundlage eines Erfolgshonorars. In jedem Einzelfall wird dabei geprüft, ob die Voraussetzungen für ein Erfolgshonorar nach § 4a Abs. 1 Nr. 3 RVG vorliegen. Bei nicht erfolgreichem Widerspruch entsteht damit kein Vergütungsanspruch gegen den Mandanten. Als Bürgergeld-Empfänger hätte der Mandant alternativ Anspruch auf Beratungshilfe (Eigenanteil: 15 EUR); die Verfügbarkeit dieser Alternative bleibt für die Zulässigkeit des Erfolgshonorars außer Betracht (§ 4a Abs. 1 S. 3 RVG).
5. Es besteht die Möglichkeit, die Mandatserteilung in der Hauptsache unter der Bedingung zu erteilen, wenn und soweit die Voraussetzungen für die Tätigkeit gegen ein Erfolgshonorar vorliegen oder in jedem Fall unbedingt das Mandat zu erteilen und dieses nicht von der Möglichkeit einer Tätigkeit gegen ein Erfolgshonorar abhängig zu machen. Wenn nicht anders ausdrücklich vereinbart, wird der Auftrag des Mandanten nur dann in der Hauptsache erteilt, wenn und soweit die Tätigkeit gegen ein Erfolgshonorar möglich ist. Der Rechtswalt weist darauf hin, dass eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zum Tätigwerden gegen ein Erfolgshonorar keine Hemmung der Widerspruchsfrist bewirkt. Damit kann eine nur bedingte Mandatserteilung bei drohendem Ablauf der Widerspruchsfrist zum vollständigen Rechtsverlust führen. Sollten die Voraussetzungen für die Tätigkeit gegen ein Erfolgshonorar nicht vorliegen und der Mandant im Bestellprozess erklärt haben, den Rechtsanwalt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Tätigkeit gegen ein Erfolgshonorar zu beauftragen, kommt also kein Vertrag zustande.
6. Die Vergütung auf Grundlage eines Erfolgshonorars gemäß § 4a RVG bezieht sich dabei ausschließlich auf Widersprüche gegen Grundsicherungsgeld-Bescheide des Jobcenters. Bei einer möglichen Tätigkeit auf Grundlage eines Erfolgshonorars erfolgt keine Abrechnung über Beratungshilfe. Für davon abweichende Verfahren – insbesondere Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X bei bereits bestandskräftigen Bescheiden – gilt diese Vereinbarung nicht. Die Vergütung erfolgt hierfür gesondert, üblicherweise auf Grundlage eines bewilligten Beratungshilfescheins. In Hamburg und Bremen gibt es keinen klassischen Beratungshilfeschein vom Amtsgericht (wie in anderen Bundesländern). Stattdessen gilt in beiden Stadtstaaten das Prinzip der öffentlichen Rechtsberatung. Diese ist für Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Grundsicherungsgeld) bei einem geringen Eigenanteil kostenlos. Unter Hinweis auf die öffentlichen Beratungsstellen lehnen die Amtsgerichte in Bremen und Hamburg Beratungshilfe für die anwaltliche Beratung regelmäßig ab. In Berlin haben Ratsuchende ein Wahlrecht zwischen öffentlichen Beratungsstellen und Beratungshilfe.
7. Der Mandant stimmt der Übermittlung elektronischer Rechnungen per E-Mail im pdf-Format durch den Rechtswalt zu. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Mandant für die Zukunft einer Übermittlung von Informationen an seine E-Mail-Adresse widersprochen und eine Änderung seiner Kommunikationsdaten ohne E-Mail-Adresse bekannt gegeben hat (§ 4 Ziff. 7). Die Rechnungsübersendung erfolgt in diesem Fall ausschließlich auf dem Postweg.
8. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Rechtsanwalts (Gebühren und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ausgenommen vom Aufrechnungsverbot sind Gegenforderungen aus demselben Mandatsverhältnis (gegenseitig voneinander abhängige Forderungen wie Leistung und Gegenleistung). Das Aufrechnungsverbot gilt ferner nicht gegenüber einem Verbraucher, welchem ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zusteht.
9. Die Vergütung des Rechtsanwalts durch den Mandanten erfolgt auf Basis einer gesonderten Vergütungsvereinbarung. Kommt eine solche Vergütungsvereinbarung nicht zustande, richten sich die Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Gebühren werden, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG.
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§ 6 Haftung
1. Die Haftung des Rechtsanwalts für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung ist begrenzt. Ein Anspruch des Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt wegen Pflichtverletzungen aus dem Mandatsverhältnis ist für Fälle einfacher Fahrlässigkeit des Rechtsanwalts, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen auf einen Betrag in Höhe von 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Rechtsanwalts oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Rechtsanwalts beruhen.
3. Sollte aus Sicht des Mandanten eine über 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) hinausgehende Haftung der Berufsausübungsgesellschaft abgesichert werden, besteht die Möglichkeit der Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann. Sollte der Mandant eine Zusatzversicherung wünschen, werden die Parteien darüber eine gesonderte schriftliche Vereinbarung treffen.
4. Die Haftung für den Auftrag erstreckt sich ausschließlich auf die Anwendung deutschen Rechts.
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§ 7 Vertragsdauer, Kündigung, Mandatsniederlegung
1. Das Mandatsverhältnis endet nach Prüfung des Bescheids, wenn der Rechtsanwalt nach pflichtgemäßem Ermessen die Aussichtslosigkeit des Widerspruchs festgestellt hat und den Mandanten hierüber informiert hat. In Fällen in denen der Rechtsanwalt einen Widerspruch beim Jobcenter erhebt, endet das Mandatsverhältnis mit der Änderung des Bescheids oder der Widerspruchsentscheidung durch das Jobcenter.
2. Das Mandatsverhältnis kann darüber hinaus von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.
3. Das Kündigungsrecht steht auch dem Rechtsanwalt zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört. Kündigen kann der Rechtsanwalt insbesondere dann, wenn sich der Mandant mit Gebührenzahlungen in Verzug befindet und die Mandatsniederlegung vorher angedroht worden ist.
4. Noch nicht abgerechnete Leistungen werden unverzüglich abgerechnet. Wird der Rechtsanwalt gegen ein Erfolgshonorar tätig, erhält er auch bei vorzeitiger Beendigung des Mandatsverhältnisses überhaupt keine Vergütung, wenn nicht der vereinbarte Erfolg nach der Mandatsbeendigung gleichwohl noch eintritt. Tritt der Erfolg nach der Mandatsbeendigung noch ein und ist vorwiegend durch den Widerspruch gegenüber dem Jobcenter herbeigeführt worden, hat der Rechtsanwalt weiterhin Anspruch auf das Erfolgshonorar.
5. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
6. Die Kündigung bedarf der Textform.
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§ 8 Handakte, Aufbewahrung von Dokumenten, Zurückbehaltungsrecht und Herausgabeanspruch
1. Der Rechtsanwalt kann sich zum Führen der Handakte oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedienen.
2. Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit vom Mandanten oder für ihn erhalten hat, hat der Rechtsanwalt seinem Mandanten auf Verlangen herauszugeben.Der Anspruch des Mandanten auf Herausgabe unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch auf Herausgabe der Dokumente entsteht spätestens mit Beendigung des Mandatsverhältnisses. Ein Herausgabeanspruch besteht nicht für die Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt und seinen Mandanten sowie für die Dokumente, die der Mandant bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat. Etwas anderes gilt nur in berechtigten durch den Mandanten in nachvollziehbarer Weise dargelegten Einzelfällen.
3. Der Rechtanwalt kann seinen Mandanten die Herausgabe der Dokumente so lange verweigern, bis sie wegen der ihr vom Mandanten geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre.
4. Titel (z.B. Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide etc.), Unterlassungserklärungen und Vergleiche werden entsprechend der vorstehenden Regelungen bei Beendigung der Tätigkeit an den Mandanten gegen schriftliche Empfangsbestätigung zurückgegeben oder durch Einwurf-Einschreiben an den Mandanten versandt. Wünscht der Mandant eine weitere Aufbewahrung beim Rechtsanwalt, ist dies gesondert zu vereinbaren und erfolgt nur gegen Vergütung.
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§ 9 Sicherungsabtretung von Erstattungsansprüchen des Mandanten, Freigabeanspruch, und VerrechnungÂ
1. Der Mandant tritt zur Sicherung der Forderung, die dem Rechtsanwalt gegen den Mandanten aus dem Mandatsverhältnis zusteht, sämtliche ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehendeKostenerstattungsansprüche gegen den Gegner oder die Justizkasse (insbesondere auf Erstattung von Gerichtskosten) sicherungshalber an den Rechtsanwalt ab mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Mandanten dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Der Rechtsanwalt nimmt die Abtretung an.
2. Der Rechtsanwalt ist zur Einziehung von Kostenerstattungsansprüchen und zur Mitteilung gegenüber Zahlungspflichtigen berechtigt.
3. Der Rechtsanwalt ist schon vor vollständiger Befriedigung des besicherten Anspruchs verpflichtet, auf Verlangen die ihm abgetretenen Forderungen an den Mandanten ganz oder teilweise freizugeben, wenn und soweit der realisierbare Wert sämtlicher ihr abgetretenen Forderungen 110 % der besicherten Forderung nicht nur vorübergehend überschreitet.
4. Die Abtretung erfolgt in Straf- und Bußgeldverfahren gemäß § 43 RVG mit einer von der Vollmacht getrennten Urkunde.
5. Der Rechtsanwalt ist befugt, bei ihm eingehende Zahlungen mit offenen Vergütungsforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen, wenn die Aufrechnungsvoraussetzungen vorliegen.
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§ 10 Abtretung von Rechten und Ansprüchen des Mandanten, Rechtswahl, Gerichtsstand
1. Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen des Mandanten aus dem Mandatsverhältnis bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Rechtsanwalts (Zustimmungsvorbehalt).
2. Auf das Mandatsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Bei Mandanten die Verbraucher sind, gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch nicht zwingende verbraucherschützende Vorschriften des Staates, in dem diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, entzogen werden.
3. Ist der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis und aus allen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgründen einschließlich der Wirksamkeit des Vertrages der Sitz des Rechtsanwalts. Anderenfalls wird zumindest für den Fall, dass der Mandant nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ebenfalls als Gerichtsstand der Sitz des Rechtsanwalts vereinbart. Im Übrigen gelten für die Gerichtsstandbestimmung die Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO).
4. Sollte einer dieser Bestimmungen lückenhaft, rechtsunwirksam, undurchführbar oder aus sonst irgendeinem Grund rechtlich mangelhaft sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der hierdurch entsenden Lücke gilt eine angemessene Regelung als zwischen den Parteien vereinbart, die im Rahmen des rechtlich zulässigen dem, was diese gewollt haben beziehungsweise vernünftigerweise gewollt haben würden, am nächsten kommt.
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